Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen
Stand: 10.06.2019
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 205 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 19.06.2018 – AN 7 P 18.00148Zitiert von 3
- VG Ansbach, 19.06.2018 – AN 7 P 17.02404Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.